KDO § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1 <=                                                                                                                                       => § 3

(1) Diese Bischöfliche Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogenerDaten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Dateneinschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Anordnung vor sofern sie das Datenschutzniveau dieser Verordnung nicht unterschreiten.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von anderen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 1 <=                                                                                                                                       => § 3

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