(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt. Die Einhaltung des Dienstweges ist dabei nicht erforderlich.
(2) Auf ein solches Vorbringen hin prüft die oder der Datenschutzaufsicht den Sachverhalt. Sie fordert die oder den Verantwortlichen, die Empfängerin oder den den Empfänger und/oder die oder den Dritten zur Stellungnahme auf, soweit der Inhalt des Vorbringens den Tatbestand einer Datenschutzverletzung erfüllt.
(3) Niemand darf gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil sie oder er sich im Sinne des Abs. 1 an die Datenschutzaufsicht gewendet hat.
(4) Die Datenschutzaufsicht unterrichtet den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach § 48.