(1) Die Datenschutzaufsicht wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er kann den kirchlichen Stellen, dem Bistum und der Synodalvertretung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Des Weiteren kann sie oder er die Bischöfin oder den Bischof und die Synodalvertretung in Fragen des Datenschutzes beraten.
(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
a) den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,
b) die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur unterstützen. Ihr ist dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme und
- während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung personenbezogener Daten dienen, zu gewähren.
c) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.
(3) Darüber hinaus hat die Datenschutzaufsicht im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Minderjährige;
b) kirchliche Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;
c) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiterinnen oder Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
d) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit staatlichen und sonstigen kirchlichen Datenschutzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten;
e) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle oder einer Organisation befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten; zur Erleichterung der Einlegung von Beschwerden hält die Datenschutzaufsicht Musterformulare in digitaler und Papierform bereit.
f) Untersuchungen über die Anwendung dieser Ordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Behörde;
g) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;
h) gegebenenfalls eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß § 35 entweder keine oder für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;
i) Beratung in Bezug auf die in § 35 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;
j) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Ordnung und die im Zusammenhang mit diesen Verstößen ergriffenen Maßnahmen führen und
k) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
(4) Die Datenschutzaufsicht kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Muster für
Standardvertragsklauseln zur Verfügung stellen.
(5) Die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen kann jedoch die Datenschutzaufsicht ihre weitere Tätigkeit auf einen neuerlichen Antrag der betroffenen Person hin davon abhängig machen, dass eine angemessene Gebühr für den Verwaltungsaufwand entrichtet wird.
(6) Die Datenschutzaufsicht erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der der Bischöfin oder dem Bischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.
(7) Zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden und den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz.