KDO § 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist zulässig, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der
Europäischen Kommission vorliegt und dieser Beschluss wichtigen kirchlichen Interessen nicht entgegensteht.

(2) Liegt ein Angemessenheitsbeschluss nach Absatz 1 nicht vor, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation auch dann zulässig, wenn

a) in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

b) die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle
spielen, davon ausgehen kann, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.

Die oder der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter haben die Übermittlung nach Buchstabe a) und b) zu dokumentieren und die kirchliche Datenschutzaufsicht über Übermittlungen nach Buchstabe b) zu unterrichten.

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