KDO § 37 Rechtsstellung der oder des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

(1) Die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Sie oder er ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie oder er darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder Der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Sie unterstützen die betriebliche Datenschutzbeauftragte oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter der oder dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. § 43 Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Betroffene Personen können sich jederzeit und unmittelbar an die betriebliche Datenschutzbeauftragte oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden.

(4) Ist eine betriebliche Datenschutzbeauftragte oder ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt worden, so ist die Kündigung ihres oder seines Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die oder den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betriebliche Datenschutzbeauftragte oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Benennung unzulässig, es sei denn, dass die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Die oder der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten durch die betriebliche Datenschutzbeauftragte oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht zu einem Interessenkonflikt führt.

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