KDO § 30 Verarbeitung unter der Aufsicht der oder des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder des Auftragsverarbeiters

Die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter und jede der oder dem Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach kirchlichem Recht, dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht ihrer Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

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