KDO § 25 Unabdingbare Rechte der oder des Betroffenen

(1) Die Rechte der oder des Betroffenen auf Auskunft (§ 17) und auf Berichtigung (§ 18), Löschung (§ 19) oder Einschränkung der Verarbeitung (§ 20) können nicht durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Sind die Daten der oder des Betroffenen automatisiert in einer Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist die oder der Betroffene nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie oder er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen der oder des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die oder der Betroffene ist über
die Weiterleitung zu unterrichten.

Der Kurzlink zu dieser Seite ist: https://dsa-ak.de/kdoP25