Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Regelungen trifft die Bischöfin oder der Bischof im Einvernehmen mit der Synodalvertretung. Sie oder er legt insbesondere fest:
a) den Inhalt der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 8 Satz 2,
b) die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.
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