(1) Die bisherige Bestellung des oder der Bistumsdatenschutzbeauftragten, dessen oder deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bleibt unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 42 ff. Beachtung finden. Entsprechendes gilt für den bestellten Vertreter oder die bestellte Vertreterin der oder des Bistumsdatenschutzbeauftragten.
(2) Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.
(3) Vereinbarungen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 8 der Bischöflichen Verordnung über den Kirchlichen
Datenschutz aus dem Jahr 2016 (veröffentlicht im Amtsblatt 1/2016) in der bisher geltenden Fassung gelten fort. Sie sind bis zum 31.12.2018 an diese Ordnung anzupassen.
(4) Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 sind bis zum 31.12.2018 zu erstellen.
(5) Betriebliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 36 sind bis zum 31. Juli 2018 zu bestellen. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde kann bis zum 30. November 2018 erfolgen.