(1) Dieses Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen:
a) das Bistum und die Gemeinden,
b) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer oder eines Verantwortlichen oder einer Auftragsverarbeiterin oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt.